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EQJ Richtlinien
Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher
(EQJ-Programm-Richtlinie - EQJR)
Vom 28. Juli 2004 (Bundesanzeiger Nr. 145 vom 5. August 2004 S. 17385) in der Fassung vom 12. Januar 2007
(Bundesanzeiger Nr. 13 vom 19. Januar 2007 S. 637)
Artikel 1
Ziele


(1)
Die Spitzenverbände der Wirtschaft haben im „Nationalen Pakt für Ausbildung und
Fachkräftenachwuchs in Deutschland" vom 16. Juni 2004 zugesagt, jährlich insgesamt 25 000 Plätze für
betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungen bereit zu stellen. Mit diesem Pakt verpflichten sich die
Partner gemeinsam und verbindlich, in enger Zusammenarbeit mit den Ländern allen ausbildungswilligen und
ausbildungsfähigen Jugendlichen ein Angebot auf Ausbildung zu unterbreiten. Auch Jugendliche mit
eingeschränkten Vermittlungschancen sollen Perspektiven für den Einstieg in die berufliche Ausbildung und das
Berufsleben erhalten.

(2)
Mit den Leistungen dieses Sonderprogramms wird - im Einklang mit den Beschäftigungspolitischen
Leitlinien der Europäischen Union - ein Zuschuss des Bundes zum Unterhalt für bis zu 40 000 Jugendlichen an
die Betriebe geleistet. Die Betriebe tragen die Sach- und Personalkosten der Einstiegsqualifizierung. Die
Vermittlung in eine betriebliche Berufsausbildung hat Vorrang.


Artikel 2
Inhalt der Einstiegsqualifizierung

(1)
Als Brücke in die Berufsausbildung wird eine betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierung
gefördert. Als Einstiegsqualifizierung werden auch vergleichbare Berufseinstiegsangebote der Wirtschaft in der
Berufsausbildungsvorbereitung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche im Sinne des § 68
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gefördert.

(2)
Die Einstiegsqualifizierung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb
beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf einen
anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung
(HwO) vor und werden vom Betrieb bescheinigt. Soweit die Einstiegsqualifizierung als
Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 BBiG.

(3)
Der Jugendliche, bei nicht volljährigen Jugendlichen die Erziehungsberechtigten, und der Betrieb
schließen einen schriftlichen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 26 BBiG. Während der
Einstiegsqualifizierung besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung.

(4)
Die Berufsschulpflicht nach den Schulgesetzen der Länder bleibt unberührt.

(5)
Der Abschluss des Einstiegsqualifizierungsvertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen
Stelle anzuzeigen.

(6)
Die jeweilige Kammer stellt über die erfolgreich durchgeführte Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

(7)
Eine Anrechnung der Einstiegsqualifizierung auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung kann
auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBiG und § 27b Abs. 1 HwO erfolgen.

(8)
Die Einstiegsqualifizierung ist keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III).

Artikel 3
Förderfähiger Personenkreis
Gefördert werden

1.
Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch
nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben und

2.
Jugendliche, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung
verfügen,

(1)
soweit sie zu Beginn der Förderung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2)
Junge Frauen, Jugendliche mit Migrationshintergrund, behinderte und schwerbehinderte Jugendliche
sowie benachteiligte Jugendliche im Sinne von § 68 Abs. 1 BBiG sind angemessen zu berücksichtigen, soweit
nicht der individuelle Förderbedarf eine außerbetriebliche Qualifizierung erfordert.

Artikel 4
Leistungen

(1)
Die Agentur für Arbeit erstattet dem privaten Arbeitgeber als Zuschuss des Bundes zum Unterhalt des
Jugendlichen die Vergütung der Einstiegsqualifizierung bis zu einer Höhe von 192 (216) Euro monatlich zuzüglich
eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrage in Höhe von 99 Euro. Ein Zuschuss wird
auch erbracht, wenn die Einstiegsqualifizierung wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von
Familienangehörigen in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird. Einen Zuschuss
können auch private gemeinnützige Einrichtungen erhalten, soweit sie die Einstiegsqualifizierung als
betrieblicher Arbeitgeber durchführen. Die Leistungen werden auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts
erbracht.

(2)
Auf Antrag des Betriebes bewilligt die zuständige Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen die
Leistungen durch schriftlichen Bescheid. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. Die Leistungen werden im Rahmen der veranschlagten und
verfügbaren Haushaltsmittel erbracht. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

(3)
Die Leistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.

(4)
Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten bis Vierten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Anwendung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.


Artikel 5
Dauer der Förderung

(1)
Die Förderung wird für die im Einstiegsqualifizierungsvertrag vereinbarte Dauer von sechs bis höchstens
zwölf Monaten bewilligt. Die Förderdauer für denselben Jugendlichen darf insgesamt zwölf Monate nicht
überschreiten. Die Förderung endet im Regelfall spätestens am Ende des jeweiligen Monats, der dem Beginn des
folgenden Ausbildungsjahres vorangeht.

(2)
Eintritte in Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2007 möglich.

Artikel 6
Ausschluss der Förderung


(1)
Die Förderung einer Einstiegsqualifizierung, die vor dem 1. Oktober 2004 begonnen hat, ist
ausgeschlossen.

(2)
Die Förderung der Einstiegsqualifizierung eines Jugendlichen, der bereits eine Einstiegsqualifizierung bei
dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem
Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der
Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen.

(3)
Die Förderung der Einstiegsqualifizierung eines Jugendlichen, die im Betrieb des Ehegatten oder der
Eltern durchgeführt wird, ist ausgeschlossen.

 
 
Artikel 7
Programme Dritter

Leistungen nach diesem Programm werden nicht erbracht, soweit der Betrieb für Jugendliche, für die er
Leistungen beantragt, vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere nach Programmen des
Bundes, der Länder und der Kommunen erhält. Die Förderung zugunsten eines Jugendlichen, der eine Maßnahme
eines vergleichbaren Programms ohne wichtigen Grund, der von ihm zu vertreten ist, ablehnt oder abbricht, ist
ausgeschlossen.

Artikel 8
Rückforderung der Leistung


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Änderung, die sich auf die Zahlung des Zuschusses auswirkt, der zuständigen
Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen. Endet die Einstiegsqualifizierung vor dem Ende des bewilligten
Förderzeitraums, hat der Arbeitgeber etwaige für den Zeitraum zwischen dem Ende der Einstiegsqualifizierung
und dem Ende des Förderzeitraums ausgezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

Artikel 9
Zusammenarbeit


Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Durchführung dieses Sonderprogramms eng mit den nach dem
Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen zusammen.





 
 
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ÜBER DIESE SEITE..!!  
  DIESE SEITE SOLL DAS LEBEN ALS EQJ/LER/IN ETWAS ANSCHAULICHER DARSTELLEN. MAN KANN VIEL ERZÄHLEN, DOCH WENN MAN ES VOR AUGEN HAT VERSTEHT MAN ES BESSER. ALSO VIEL SPAß BEIM LESEN UND ERFORSCHEN..!!  
ACHTUNG..!!  
  DIESE HOMEPAGE IST NOCH IM AUFBAU, ICH BITTE UM VERSTÄNDNIS..!!  
NEUE VERÄNDERUNG..!!  
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SONSTIGES  
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(°.°)
(" "),
" " .....Liebe Grüße Sandra
 
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